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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.08.2000

StGB Art. 3

Artikel III Inkrafttreten und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2000, zu den §§ 159 und 167, BGBl. Nr. 60/1974) (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft. (2)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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