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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2001

ABGB Art. 18 § 3

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 163e, JGS Nr. 946/1811) § 3. (Anm.: Art. XVIII) (1) § 163e Abs. 1 ABGB gilt auch für Anerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Standesbeamten zugekommen sind. (2)§ 163e Abs. 2 bis 4 ABGB gelten nur für Anerkenntnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Standesbeamten zugekommen sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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