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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2001

ABGB Art. 18 § 4

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 21, JGS Nr. 946/1811) § 4. (Anm.: Art. XVIII) Rechtskräftige Entscheidungen über die Verlängerung der Minderjährigkeit bleiben unberührt. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verlängerung der Minderjährigkeit bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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