ABGB Art. 18 § 9
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 146c, JGS Nr. 946/1811)
§ 9.
(Anm.: Art. XVIII) Von § 146c ABGB abweichende Regelungen über die Handlungsfähigkeit minderjähriger Kinder in besonderen Vorschriften bleiben unberührt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.