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Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 09.05.2001

KSchG Art. 5

Artikel V Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 48/2001, zu BGBl. Nr. 140/1979) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S 12, umgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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