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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 27.06.2001

EStG 1988 § 105

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen § 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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