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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.01.2002

EO § 292h

Kosten des Drittschuldners für die Berechnung § 292h. (1)Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung 1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro, 2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro, zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. (2)Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden. (3)In den Fällen des § 75 hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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