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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2002

ASVG § 207

Kinderzuschuß § 207. (1)Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (§ 205a) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. (2)Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer eine Pension oder eine Versehrtenrente bezieht, bekommt dazu unter Umständen einen Kinderzuschuss. Dieser Zuschuss soll bei der Erfüllung von Unterhaltspflichten helfen. Er zählt daher als Teil des Einkommens, wenn der Unterhalt berechnet wird.

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