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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2002

ASVG § 262

Kinderzuschüsse § 262. (1)Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt. (2)Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer eine Pension oder eine Versehrtenrente bezieht, bekommt dazu unter Umständen einen Kinderzuschuss. Dieser Zuschuss soll bei der Erfüllung von Unterhaltspflichten helfen. Er zählt daher als Teil des Einkommens, wenn der Unterhalt berechnet wird.

Zahlungen wie der Kinderzuschuss zur Pension oder eine Kinderunterstützung der Ärztekammer zählen nur dann zum Einkommen, wenn sie für genau jenes Kind gewährt werden, dessen Unterhalt gerade berechnet wird. Für ein anderes Kind bestimmte Zahlungen bleiben außer Betracht.

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