WEG 2002 § 51
Übergehen in Wohnungseigentum
§ 51.
Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum - unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 - in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.