Wohnungseigentumsgesetz 2002
69 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | 1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt | 7 |
| § 2 | Begriffsbestimmungen § 2. (1)Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentüm | 42 |
| § 3 | 2. Abschnitt Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Be | 30 |
| § 4 | Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis § 4. (1)Mit der Begründung von Wohn | 4 |
| § 5 | Erwerb des Wohnungseigentums § 5. (1)Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer erworben werden, dessen | 8 |
| § 6 | Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums § 6. (1)Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls be | 3 |
| § 7 | 3. Abschnitt Nutzfläche, Nutzwert, Mindestanteil Berechnung der Nutzfläche § 7. Die Nutzfläche ist in Quadratm | |
| § 8 | Berechnung des Nutzwerts § 8. (1)Der Nutzwert ist in einer ganzen Zahl auszudrücken, wobei Teilbeträge unter 0 | 6 |
| § 9 | Ermittlung und Änderung der Nutzwerte § 9. (1)Die Nutzwerte sind durch das Gutachten eines für den Hochbau zus | 25 |
| § 10 | Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung; Änderung der Miteigentumsanteile § 10. (1)Die gerichtli | 16 |
| § 11 | Verbindung mit dem Mindestanteil § 11. (1)Das Wohnungseigentum ist mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden. | |
| § 12 | Unteilbarkeit des Mindestanteils § 12. (1)Der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil dar | 4 |
| § 13 | 4. Abschnitt Eigentümerpartnerschaft Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner § 13. (1)Für die Eigentümerpartn | 15 |
| § 14 | Wohnungseigentum der Partner im Todesfall § 14. (1)Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbene | 23 |
| § 15 | Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe § 15. (1)Einigen | 4 |
| § 16 | 5. Abschnitt Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte und der allgemeinen Teile der Liegenschaft Nutzung, Änderung | 68 |
| § 17 | Benützungsregelung § 17. (1)Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Benützu | 19 |
| § 18 | 6. Abschnitt Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentüme | 30 |
| § 19 | Bestellung eines Verwalters § 19. Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum | 15 |
| § 20 | Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 20. (1)Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Int | 40 |
| § 21 | Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags § 21. (1)Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, | 15 |
| § 22 | Eigentümervertreter § 22. (1)Die Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürli | 1 |
| § 23 | Vorläufiger Verwalter § 23. Ist kein Verwalter bestellt, so kann sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dr | 11 |
| § 24 | Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft § 24. (1)Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehml | 54 |
| § 25 | Eigentümerversammlung § 25. (1)Soweit nichts anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der | 7 |
| § 26 | Gemeinschaftsordnung § 26. (1)Sämtliche Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung über die Einrichtung besti | 17 |
| § 27 | Gesetzliches Vorzugspfandrecht § 27. (1)An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs. 1 Z 3 der | 10 |
| § 28 | 7. Abschnitt Verwaltung der Liegenschaft Ordentliche Verwaltung § 28. (1)In Angelegenheiten der ordentlichen V | 49 |
| § 29 | Außerordentliche Verwaltung § 29. (1)Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über d | 17 |
| § 30 | Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers § 30. (1)Jeder Wohnungseigentümer kann | 20 |
| § 31 | Rücklage § 31. (1)Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendunge | 11 |
| § 32 | Aufteilung der Aufwendungen § 32. (1)Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rüc | 35 |
| § 33 | Verteilung der Erträgnisse § 33. (1)Erträgnisse aus Wohnungseigentumsobjekten stehen dem Wohnungseigentümer al | |
| § 34 | Abrechnung § 34. (1)Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wo | 11 |
| § 35 | 8. Abschnitt Beendigung von Wohnungs- und Miteigentum Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinsch | 7 |
| § 36 | Ausschließung von Wohnungseigentümern § 36. (1)Ein Wohnungseigentümer ist auf Klage der Mehrheit der übrigen W | 9 |
| § 37 | 9. Abschnitt Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers Annahmeverbot; Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers § 3 | 15 |
| § 38 | Rechtsunwirksame Vereinbarungen § 38. (1)Rechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sin | 9 |
| § 39 | Rücktritt des Wohnungseigentumsorganisators § 39. Macht der Wohnungseigentumsorganisator seinen Rücktritt wege | |
| § 40 | Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers § 40. (1)Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ist | 12 |
| § 41 | Zustimmung zur Nachfinanzierung § 41. (1)Ist zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerb | |
| § 42 | Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum § 42. (1)Ist auf einer Liegenschaft zumindes | 3 |
| § 43 | Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts § 43. (1)Sind die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung | 2 |
| § 44 | Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz § 44. Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein In | |
| § 45 | 10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum § | |
| § 46 | Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge § 46. Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt | |
| § 47 | Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte § 47. Die Regelungen der §§ 9 und 10 gelten für das vorl | |
| § 48 | Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum § 48. Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineige | |
| § 49 | Rechtsunwirksamkeit von Festlegungen § 49. (1)Über die Dauer des vorläufigen Wohnungseigentums hinausreichende | |
| § 50 | Rechte von Miteigentumsbewerbern § 50. Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten | |
| § 51 | Übergehen in Wohnungseigentum § 51. Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Lieg | |
| § 52 | 11. Abschnitt Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahre | 78 |
| § 53 | Gerichtsgebühren § 53. Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG b | |
| § 54 | 12. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen In-Kraft-Treten § 54. (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jul | |
| § 55 | Außer-Kraft-Treten § 55. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesges | 1 |
| § 56 | Übergangsbestimmungen § 56. (1)Wurde vor dem 1. Juli 2002 ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs | 3 |
| § 57 | Begründung von Wohnungseigentum auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 § 57. (1)Bis zum Ablauf des 3 | |
| § 58 | Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006 § 58. (1)§ 56 Abs. 1 letzter Satz und § 57 Abs. 1 jeweils in | |
| § 58a | Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2009 § 58a. § 24 Abs. 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, | |
| § 58b | Übergangsbestimmungen zur Grundbuchs-Novelle 2012 § 58b. (1)§ 3 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung de | |
| § 58c | Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015 § 58c. (1)§ 5 Abs. 3 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 201 | |
| § 58d | Übergangsbestimmung zum ErbRÄG 2015 § 58d. Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 3, 5 und 7 in der Fassung des Erbrecht | |
| § 58e | Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr 58/2018 § 58e. Die §§ 24 und 52 in der Fassung des Bundesgeset | |
| § 58f | Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2020 § 58f. § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I | |
| § 58g | Übergangsbestimmung zur WEG-Novelle 2022 § 58g. (1)§ 16 Abs. 2 bis 8, § 20 Abs. 4 und 7 bis 10, § 25 Abs. 2a, | |
| § 58h | Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2024 § 58h. § 16 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bund | |
| § 59 | Vollziehung § 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. | |
| Art. 10 § 2 | Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu den §§ 14 und 52, BGBl. I Nr. 70/2002) § 2. (1)Diese | |
| Art. 39 | Artikel 39 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu § 52, BGBl. I |