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Gesetze · WEG 2002

Wohnungseigentumsgesetz 2002

69 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt 7
§ 2 Begriffsbestimmungen § 2. (1)Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentüm 42
§ 3 2. Abschnitt Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Be 30
§ 4 Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis § 4. (1)Mit der Begründung von Wohn 4
§ 5 Erwerb des Wohnungseigentums § 5. (1)Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer erworben werden, dessen 8
§ 6 Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums § 6. (1)Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls be 3
§ 7 3. Abschnitt Nutzfläche, Nutzwert, Mindestanteil Berechnung der Nutzfläche § 7. Die Nutzfläche ist in Quadratm
§ 8 Berechnung des Nutzwerts § 8. (1)Der Nutzwert ist in einer ganzen Zahl auszudrücken, wobei Teilbeträge unter 0 6
§ 9 Ermittlung und Änderung der Nutzwerte § 9. (1)Die Nutzwerte sind durch das Gutachten eines für den Hochbau zus 25
§ 10 Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung; Änderung der Miteigentumsanteile § 10. (1)Die gerichtli 16
§ 11 Verbindung mit dem Mindestanteil § 11. (1)Das Wohnungseigentum ist mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden.
§ 12 Unteilbarkeit des Mindestanteils § 12. (1)Der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil dar 4
§ 13 4. Abschnitt Eigentümerpartnerschaft Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner § 13. (1)Für die Eigentümerpartn 15
§ 14 Wohnungseigentum der Partner im Todesfall § 14. (1)Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbene 23
§ 15 Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe § 15. (1)Einigen 4
§ 16 5. Abschnitt Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte und der allgemeinen Teile der Liegenschaft Nutzung, Änderung 68
§ 17 Benützungsregelung § 17. (1)Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Benützu 19
§ 18 6. Abschnitt Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentüme 30
§ 19 Bestellung eines Verwalters § 19. Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum 15
§ 20 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 20. (1)Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Int 40
§ 21 Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags § 21. (1)Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, 15
§ 22 Eigentümervertreter § 22. (1)Die Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürli 1
§ 23 Vorläufiger Verwalter § 23. Ist kein Verwalter bestellt, so kann sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dr 11
§ 24 Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft § 24. (1)Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehml 54
§ 25 Eigentümerversammlung § 25. (1)Soweit nichts anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der 7
§ 26 Gemeinschaftsordnung § 26. (1)Sämtliche Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung über die Einrichtung besti 17
§ 27 Gesetzliches Vorzugspfandrecht § 27. (1)An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs. 1 Z 3 der 10
§ 28 7. Abschnitt Verwaltung der Liegenschaft Ordentliche Verwaltung § 28. (1)In Angelegenheiten der ordentlichen V 49
§ 29 Außerordentliche Verwaltung § 29. (1)Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über d 17
§ 30 Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers § 30. (1)Jeder Wohnungseigentümer kann 20
§ 31 Rücklage § 31. (1)Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendunge 11
§ 32 Aufteilung der Aufwendungen § 32. (1)Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rüc 35
§ 33 Verteilung der Erträgnisse § 33. (1)Erträgnisse aus Wohnungseigentumsobjekten stehen dem Wohnungseigentümer al
§ 34 Abrechnung § 34. (1)Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wo 11
§ 35 8. Abschnitt Beendigung von Wohnungs- und Miteigentum Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinsch 7
§ 36 Ausschließung von Wohnungseigentümern § 36. (1)Ein Wohnungseigentümer ist auf Klage der Mehrheit der übrigen W 9
§ 37 9. Abschnitt Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers Annahmeverbot; Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers § 3 15
§ 38 Rechtsunwirksame Vereinbarungen § 38. (1)Rechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sin 9
§ 39 Rücktritt des Wohnungseigentumsorganisators § 39. Macht der Wohnungseigentumsorganisator seinen Rücktritt wege
§ 40 Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers § 40. (1)Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ist 12
§ 41 Zustimmung zur Nachfinanzierung § 41. (1)Ist zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerb
§ 42 Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum § 42. (1)Ist auf einer Liegenschaft zumindes 3
§ 43 Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts § 43. (1)Sind die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung 2
§ 44 Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz § 44. Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein In
§ 45 10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum §
§ 46 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge § 46. Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt
§ 47 Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte § 47. Die Regelungen der §§ 9 und 10 gelten für das vorl
§ 48 Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum § 48. Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineige
§ 49 Rechtsunwirksamkeit von Festlegungen § 49. (1)Über die Dauer des vorläufigen Wohnungseigentums hinausreichende
§ 50 Rechte von Miteigentumsbewerbern § 50. Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten
§ 51 Übergehen in Wohnungseigentum § 51. Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Lieg
§ 52 11. Abschnitt Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahre 78
§ 53 Gerichtsgebühren § 53. Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG b
§ 54 12. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen In-Kraft-Treten § 54. (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jul
§ 55 Außer-Kraft-Treten § 55. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesges 1
§ 56 Übergangsbestimmungen § 56. (1)Wurde vor dem 1. Juli 2002 ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 3
§ 57 Begründung von Wohnungseigentum auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 § 57. (1)Bis zum Ablauf des 3
§ 58 Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006 § 58. (1)§ 56 Abs. 1 letzter Satz und § 57 Abs. 1 jeweils in
§ 58a Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2009 § 58a. § 24 Abs. 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009,
§ 58b Übergangsbestimmungen zur Grundbuchs-Novelle 2012 § 58b. (1)§ 3 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung de
§ 58c Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015 § 58c. (1)§ 5 Abs. 3 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 201
§ 58d Übergangsbestimmung zum ErbRÄG 2015 § 58d. Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 3, 5 und 7 in der Fassung des Erbrecht
§ 58e Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr 58/2018 § 58e. Die §§ 24 und 52 in der Fassung des Bundesgeset
§ 58f Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2020 § 58f. § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
§ 58g Übergangsbestimmung zur WEG-Novelle 2022 § 58g. (1)§ 16 Abs. 2 bis 8, § 20 Abs. 4 und 7 bis 10, § 25 Abs. 2a,
§ 58h Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2024 § 58h. § 16 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bund
§ 59 Vollziehung § 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Art. 10 § 2 Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu den §§ 14 und 52, BGBl. I Nr. 70/2002) § 2. (1)Diese
Art. 39 Artikel 39 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu § 52, BGBl. I