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Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.01.2003

GUG Art. 10

Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002 zu § 6, BGBl. Nr. 550/1980) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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