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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.2003

ASGG § 56

Mahnverfahren § 56. Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist – vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers – vom Vorsitzenden zu erlassen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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