ASGG § 56
Mahnverfahren
§ 56.
Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist – vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers – vom Vorsitzenden zu erlassen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.