ABGB § 389
§ 389.
(1)Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2)Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.