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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2003

ABGB § 389

§ 389. (1)Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt. (2)Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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