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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2003

ABGB § 391

§ 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn 1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder 2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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