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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2003

ABGB § 394

§ 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn 1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder 2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder 3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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