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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2003

ABGB § 399

§ 399. Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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