EO § 55a
Berücksichtigung des Grundbuchsstands
§ 55a.
Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.