ASGG Art. 8
Artikel VIII
Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 49a und 93, BGBl. Nr. 104/1985)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35, umgesetzt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.