EStG 1988 § 126
Vollziehung
§ 126.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1.
hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2.
hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
3.
hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
4.
hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
5.
hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,
6.
hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
7.
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.