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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 14.08.2002

EStG 1988 § 126

Vollziehung § 126. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, 3. hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, 4. hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, 5. hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister, 6. hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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