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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.09.2002

VBG § 60

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K § 60. Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1, der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2, der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3, der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4, der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5, der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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