EO § 8a
Variable Zinsen
§ 8a.
Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in einer bestimmten Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird. Eines Nachweises des Basiszinssatzes bedarf es nicht.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.