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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.01.2004

EO § 252a

Vollzugszeit § 252a. Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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