EO § 311a
Zahlungsvereinbarung
§ 311a.
Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.