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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 1

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Parteien Anwendungsbereich § 1. (1)Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren). (2)Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist. (3)Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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