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Gesetze · AußStrG

Außerstreitgesetz

266 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Parteien Anwendungsbereich § 1. (1)Di
§ 2 Parteien § 2. (1)Parteien sind 1. der Antragsteller, 2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als
§ 3 § 3. (1)Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien. (2)Jede Parte
§ 4 § 4. (1)Die Parteien können in erster und zweiter Instanz selbst vor Gericht handeln und sich in erster Instan 1
§ 5 § 5. (1)Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonder 3
§ 6 Vertretungspflicht § 6. (1)In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenübersteh 5
§ 7 Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung § 7. (1)Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilf 1
§ 8 2. Abschnitt Verfahren Einleitung des Verfahrens § 8. (1)Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahr
§ 9 Begehren § 9. (1)Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welch 87
§ 10 Anbringen § 10. (1)Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes be 18
§ 10a § 10a. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeug
§ 11 Zurücknahme des Antrags § 11. (1)Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme 12
§ 12 Anhängigkeit des Verfahrens § 12. (1)Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Ge 4
§ 13 Verfahrensführung § 13. (1)Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses 9
§ 14 Anleitungs- und Belehrungspflicht § 14. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Bele 57
§ 15 Rechtliches Gehör § 15. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Ve 8
§ 16 Sammlung der Entscheidungsgrundlagen § 16. (1)Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für se
§ 17 Säumnisfolgen § 17. Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum A 3
§ 18 Mündliche Verhandlung § 18. (1)Sofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es d 14
§ 19 Öffentlichkeit § 19. (1)Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. (2)Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen aus 13
§ 20 § 20. (1)An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme ein 1
§ 21 Wiedereinsetzung § 21. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 22 Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen § 22. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, 1
§ 23 Fristen § 23. (1)Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinnge 1
§ 24 Zustellung § 24. (1)Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Z 2
§ 25 Unterbrechung des Verfahrens § 25. (1)Das Verfahren wird unterbrochen, wenn 1. die unvertretene Partei stirbt
§ 26 § 26. (1)Während der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im 2
§ 27 § 27. (1)Wird das Verfahren aus Gründen, die in der Person einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters lie
§ 28 Ruhen des Verfahrens § 28. (1)Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des V
§ 29 Innehalten § 29. (1)Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien, insbesondere mit Unterstützung ei
§ 30 Vergleich § 30. (1)Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtl
§ 31 Beweisverfahren § 31. (1)Zur Feststellung des Sachverhalts kann jedes dafür geeignete Beweismittel verwendet w
§ 32 § 32. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Ü
§ 33 § 33. (1)Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unb
§ 34 § 34. Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages jedoch n
§ 35 § 35. Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung 1
§ 36 3. Abschnitt Beschlüsse Entscheidungsgrundsätze § 36. (1)Das Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheide 2
§ 37 Erfüllungsfrist § 37. (1)Die Auferlegung einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Bes
§ 38 Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen § 38. Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkun
§ 39 Inhalt von Beschlussausfertigungen § 39. (1)Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu e 1
§ 40 Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse § 40. Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkünd
§ 41 Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen § 41. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung u
§ 42 Rechtskraft § 42. Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in R
§ 43 Beschlusswirkungen § 43. (1)Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit de 1
§ 44 Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit § 44. (1)Sofern es sich nicht um eine Person
§ 45 4. Abschnitt Rekurs Zulässigkeit des Rekurses § 45. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs 2
§ 46 Rekursfrist § 46. (1)Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schrif 2
§ 47 Form und Inhalt des Rekurses § 47. (1)Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erste
§ 48 Rekursbeantwortung § 48. (1)Wird ein Rekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache oder über di
§ 49 Zulässigkeit von Neuerungen § 49. (1)Im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel 1
§ 50 Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz § 50. (1)Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben
§ 51 Vorlage der Akten an das Rekursgericht § 51. (1)Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen n
§ 52 Verfahren vor dem Rekursgericht § 52. (1)Das Rekursgericht hat eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen,
§ 53 Entscheidungsgrundlagen § 53. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenf
§ 54 Zurückweisung durch das Rekursgericht § 54. (1)Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn 1. er unzulässig oder - sow 1
§ 55 Entscheidung über den Rekurs § 55. (1)Ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die S 1
§ 56 § 56. (1)Wurde der angefochtene Beschluss über eine Sache gefällt, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg 1
§ 57 § 57. Das Rekursgericht darf den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren von dem Verf
§ 58 § 58. (1)Ist selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätige 1
§ 59 Ausspruch des Rekursgerichts § 59. (1)Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen, 1. dass der Rev 3
§ 60 Ausfertigung der Rekursentscheidung § 60. (1)Die schriftliche Ausfertigung der Rekursentscheidung hat auch die
§ 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts § 61. Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Be 1
§ 62 5. Abschnitt Revisionsrekurs Zulässigkeit des Revisionsrekurses § 62. (1)Gegen einen im Rahmen des Rekursverfa 9
§ 63 Zulassungsvorstellung § 63. (1)Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 30 000 Euro und hat das 3
§ 64 Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses § 64. (1)Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Ger
§ 65 Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses § 65. (1)Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage.
§ 66 Revisionsrekursgründe § 66. (1)In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass 1. ein Fall der 3
§ 67 Zurückweisung des Revisionsrekurses § 67. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehle
§ 68 Revisionsrekursbeantwortung § 68. (1)Wird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ord
§ 69 Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof § 69. (1)Ist ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung
§ 70 Entscheidung über den Revisionsrekurs § 70. (1)Der Oberste Gerichtshof darf über den angefochtenen Beschluss n
§ 71 Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof § 71. (1)Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der
§ 72 6. Abschnitt Abänderungsantrag Zulässigkeit des Abänderungsantrags § 72. Können die Wirkungen eines Beschlusse 2
§ 73 Abänderungsantrag § 73. (1)Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschi 4
§ 74 Fristen für den Abänderungsantrag § 74. (1)Der Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen. (2)Diese
§ 75 Form und Inhalt des Abänderungsantrags § 75. (1)Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen 2
§ 76 Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren § 76. (1)Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt i
§ 77 Entscheidung über den Abänderungsantrag § 77. (1)Ist der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht 3
§ 78 7. Abschnitt Kostenersatz § 78. (1)Soweit in diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht 2
§ 79 8. Abschnitt Durchsetzung von Entscheidungen Zwangsmittel im Verfahren § 79. (1)Für den Fortgang des Verfahren
§ 80 Exekution § 80. Soweit nicht anderes angeordnet ist, sind Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu vollstr
§ 80a 9. Abschnitt Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederve
§ 81 II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten 1. Abschnitt Abstammung An
§ 82 Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren § 82. (1)Verfahren über die Abstammung werden, sofern
§ 83 § 83. (1)In Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln. (2)Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzich
§ 84 Behandlung mehrerer Anträge § 84. (1)Verfahren, die die Abstammung desselben Kindes betreffen, sind tunlichst
§ 85 Mitwirkungspflichten § 85. (1)Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien u
§ 86 2. Abschnitt Annahme an Kindes statt Zustimmungserklärungen § 86. (1)Erklärungen über die Zustimmung zur Annah
§ 87 § 87. (1)Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (§ 40) schriftlich oder vor Gericht widerruf
§ 88 Inkognitoadoption § 88. (1)Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme
§ 89 Bewilligung § 89. (1)Der Bewilligungsbeschluss hat über § 39 hinaus zu enthalten: 1. den Ausspruch über die Be
§ 90 Besondere Verfahrensbestimmungen § 90. (1)Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu
§ 91 § 91. Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 91a 2a. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt Anerkennung und Verwei
§ 91b Verfahren der Anerkennung § 91b. (1)Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann bea
§ 91c Antrag auf Nichtanerkennung § 91c. Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländ
§ 91d Vorrang des Völkerrechts § 91d. Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes best
§ 93 4. Abschnitt Eheangelegenheiten Besondere Verfahrensbestimmungen § 93. (1)In Verfahren über die Scheidung im E
§ 94 § 94. (1)In Eheangelegenheiten ist mündlich zu verhandeln. (2)Erscheint im Verfahren über die Scheidung im Ein
§ 95 Regelung der Scheidungsfolgen § 95. (1)Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht d 1
§ 96 Beschluss auf Scheidung § 96. (1)Der Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten: 1. Vor- und Familiennamen, Tag
§ 97 5. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe Anerkennung und Verweigerungs 10
§ 98 Verfahren der Anerkennung § 98. (1)Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann bean 2
§ 99 Antrag auf Nichtanerkennung § 99. Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländisc
§ 100 Vorrang des Völkerrechts § 100. Die §§ 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechts
§ 101 6. Abschnitt Unterhalt Besondere Verfahrensbestimmungen § 101. (1)Die Parteien können sich in Verfahren über U
§ 102 Auskunftspflichten § 102. (1)Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzliche 3
§ 103 § 103. Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht 1
§ 104 Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjäh 1
§ 104a Kinderbeistand § 104a. (1)In Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte ist Minderjährigen 2
§ 105 Befragung Minderjähriger § 105. (1)Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder d 1
§ 106 Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers § 106. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen übe
§ 106a Familiengerichtshilfe § 106a. (1)Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der
§ 106b § 106b. In Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte kann das
§ 106c § 106c. (1)Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, te
§ 107 Besondere Verfahrensbestimmungen § 107. (1)Im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte 1. kön 2
§ 107a Besondere Entscheidungen bei vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten Maßnahmen § 107a. (1)In Verfahren übe 1
§ 107b § 107b. (1)In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorg
§ 108 Besondere Entscheidungen im Verfahren über das Recht auf persönliche Kontakte § 108. Lehnt ein Minderjähriger,
§ 109 Vereinbarungen über Obsorge und persönliche Kontakte § 109. (1)Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Ob
§ 110 Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte § 110. (1)Die zwangsweise Dur
§ 111 Besuchsbegleitung § 111. Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und daz
§ 111a 7a. Abschnitt Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen Anträge in das Ausland § 111a. (1)Ein A
§ 111b § 111b. (1)Das Gericht hat den Antrag vordringlich zu behandeln. Es hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beila
§ 111c Anträge aus dem Ausland § 111c. (1)Aus dem Ausland einlangende Anträge auf Rückführung eines Kindes sind vordr
§ 111d § 111d. (1)Im Übrigen sind die Bestimmungen des 7. Abschnitts sinngemäß auch auf Verfahren nach dem HKÜ anzuwe
§ 111e § 111e. Wird dem Antragsgegner während des im Inland anhängigen Rückführungsverfahrens von der zuständigen Beh
§ 111f § 111f. Die aufgrund dieses Abschnittes vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllten die Voraussetzungen des A
§ 112 8. Abschnitt Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht a
§ 113 Verweigerungsgründe § 113. (1)Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn 1. sie dem Kindeswohl oder an
§ 114 Verfahren der Vollstreckbarerklärung § 114. (1)Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung de
§ 115 Anerkennung § 115. Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen ü
§ 116 Vorrang des Völkerrechts § 116. Die §§ 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rech
§ 116a 9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren I. Verfahrensrechte der betroffenen Person § 116a. (1)Die betroffene P
§ 117 II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters Verfahrenseinleitung § 117. (1)Das Verfahren über die
§ 117a Befassung des Erwachsenenschutzvereins § 117a. (1)Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwend 1
§ 118 Erstanhörung § 118. (1)Setzt das Gericht das Verfahren fort, so hat es sich einen persönlichen Eindruck von de
§ 119 Rechtsbeistand im Verfahren § 119. Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, s
§ 120 Einstweiliger Erwachsenenvertreter § 120. (1)Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Geri 1
§ 120a Sachverständigengutachten § 120a. Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erford
§ 121 Mündliche Verhandlung § 121. (1)Über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat das Gericht
§ 122 Einstellung § 122. (1)Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu b 2
§ 123 Bestellung § 123. (1)Der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalte
§ 124 Kosten § 124. Bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind die dem Bund erwachsenen Kosten de
§ 125 Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters § 125. Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwach 1
§ 126 Verständigungspflichten § 126. (1)Von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auf geeignet
§ 127 Angehörige § 127. (1)Von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvert 1
§ 128 III. Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung § 128. (1)Die Vo
§ 129 IV. Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts § 129. Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 1
§ 130 V. Berichtspflicht und Auskunftsrechte § 130. (1)Im Rahmen der Kontrolle der Erwachsenenvertretung im Sinn des 1
§ 131 VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge § 131. (1)Im Verfahren über 1. die Genehm 1
§ 131a 9a. Abschnitt Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz de
§ 131b Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe § 131b. (1)Die Voraussetzungen der Anerken
§ 131c Verfahren der Anerkennung § 131c. (1)Die Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z
§ 131d Antrag auf Nichtanerkennung § 131d. Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung gelt
§ 131e Vollstreckbarerklärung § 131e. (1)Entscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und Maßnahmen zum S
§ 131f Verfahren der Vollstreckbarerklärung § 131f. (1)Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in § 131c
§ 131g Durchsetzung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen § 131g. (1)Soweit eine ausländische Maßnahme
§ 132 10. Abschnitt Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung Genehmigung von Rechtshandlungen in d
§ 133 Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens § 133. (1)Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine vertretene Person
§ 134 Pflegschaftsrechnung § 134. Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertret
§ 135 § 135. (1)Eltern, Großeltern und Pflegeeltern sowie ein Kinder- und Jugendhilfeträger sind im Rahmen der Obsor
§ 136 Inhalt und Beilagen der Rechnung § 136. (1)In der Rechnung ist zuerst das Vermögen der vertretenen Person, wie
§ 137 Bestätigung der Rechnung, Entschädigung § 137. (1)Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollst
§ 138 Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung § 138. (1)Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die
§ 139 Besondere Verfahrensbestimmungen § 139. (1)Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116
§ 140 11. Abschnitt Sonstige Bestimmungen Schutz des Privat- und Familienlebens § 140. (1)Mündliche Verhandlungen si
§ 141 Vertraulichkeit der Daten § 141. (1)Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Perso
§ 142 Bevollmächtigung § 142. In Verfahren nach diesem Hauptstück, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusam
§ 143 III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren 1. Abschnitt Vorverfahren Einleitung des Verfahrens § 143. (1)Das Ve
§ 144 Eingaben § 144. (1)Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind - außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3
§ 145 Todesfallaufnahme § 145. (1)Der Gerichtskommissär (§ 2 GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu ha 7
§ 145a Erhebungen und Registereintragungen § 145a. (1)Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache
§ 146 § 146. (1)Der Gerichtskommissär kann zum Zweck der Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal und Schrankfäche
§ 147 Sicherung der Verlassenschaft § 147. (1)Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabh
§ 148 Freigabe § 148. (1)Der Gerichtskommissär kann - ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassensc
§ 149 Sperren § 149. Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einem Kreditinstitut und dem Verstorbenen
§ 150 Ausfolgungsverfahren § 150. Im Fall des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO hat das Gericht das im Inland gelegene beweglic
§ 151 Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen § 151. Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden ü
§ 152 § 152. (1)Der Gerichtskommissär hat Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige
§ 153 Unterbleiben der Abhandlung § 153. (1)Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie ni
§ 154 Überlassung an Zahlungs statt § 154. (1)Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anz
§ 155 § 155. (1)Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 5 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Übe
§ 156 2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung Vertretungsvorsorge § 156. (1)Zur Durchführung der Abhandlung hat das
§ 157 Erbantrittserklärung § 157. (1)Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden P
§ 158 Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte § 158. (1)Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenla 4
§ 159 § 159. (1)Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten: 1. Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift d
§ 160 Widersprechende Erbantrittserklärungen § 160. Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu
§ 160a Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse
§ 161 Entscheidung über das Erbrecht § 161. (1)Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Bewe 5
§ 162 § 162. Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur durch einen Rec
§ 163 § 163. (1)Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere F
§ 164 § 164. Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die
§ 165 Inventar § 165. (1)Ein Inventar ist zu errichten, 1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
§ 166 § 166. (1)Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller kör 1
§ 167 § 167. (1)Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenst 1
§ 168 Verfahren zur Errichtung des Inventars § 168. (1)Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär di
§ 169 § 169. Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es n
§ 170 Vermögenserklärung § 170. Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach al 2
§ 171 Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft § 171. Jede Änderung der Art der Vertretung der Verla
§ 172 § 172. Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefu
§ 173 § 173. (1)Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art
§ 174 Rechte der Gläubiger § 174. (1)Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine 9
§ 174a Pflegeleistungen § 174a. Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat der Ger
§ 175 § 175. Über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) hat das Gericht zu entscheiden. Es k
§ 176 Zur Einantwortung erforderliche Nachweise § 176. (1)Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrech
§ 177 Einantwortung § 177. Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen n 3
§ 178 § 178. (1)Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Verlassenschaft durch 10
§ 179 § 179. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses reicht zu
§ 180 § 180. (1)Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen
§ 181 Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils § 181. (1)Mehrere Er
§ 181a Verfahren bei ausländischem Erbstatut § 181a. Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden d
§ 181b Europäisches Nachlasszeugnis § 181b. (1)Soweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeug
§ 182 3. Abschnitt Verfahren außerhalb der Abhandlung Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung § 182. (1)Über An
§ 182a Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels § 182a. Über den Antrag einer Person, die in Öster 2
§ 183 Änderungen der Abhandlungsgrundlagen § 183. (1)Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschafts 1
§ 184 Erblose Verlassenschaft § 184. (1)Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventa
§ 184a Anerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO § 184a. Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entschei
§ 185 Allgemeine Anordnungen § 185. Im Verlassenschaftsverfahren findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kei 2
§ 186 IV. Hauptstück Beurkundungen Amtsbestätigungen, Zeugnisse § 186. (1)Auf Antrag sind den Parteien Amtsbestätigu
§ 187 Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken § 187. (1)Auf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für
§ 188 Beglaubigung von Unterschriften § 188. (1)Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäß
§ 189 Überbeglaubigung § 189. Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte ode
§ 190 Beglaubigung von Übersetzungen § 190. (1)Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von
§ 191 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen § 191. Über Einwände geg
§ 199 VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen In-Kraft-Treten § 199. (1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jä
§ 200 Aufhebung von Rechtsvorschriften § 200. (1)Aufgehoben werden 1. das Kaiserliche Patent vom 9. August 1854, Ges
§ 201 Verweise § 201. Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Re
§ 202 Übergangsbestimmungen § 202. Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängi
§ 203 § 203. (1)Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (§ 6) sind n
§ 204 § 204. (1)Auf vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an Kindes statt sind
§ 205 § 205. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31.
§ 206 § 206. Die Bestimmungen über Beurkundungen (§§ 186 bis 190) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden, die nach d
§ 207 § 207. Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden, wenn der v
§ 207a Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 § 207a. § 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der Fa
§ 207b Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005 § 207b. §§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in d
§ 207c Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009 § 207c. §§ 4, 5, 35 und 83 in der F
§ 207d Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009 § 207d. §§ 7, 10a und § 35 in der F
§ 207e Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009 § 207e. Die §§ 90, 91a bis 91d, 95,
§ 207f Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009 § 207f. § 104a in der Fassung des
§ 207g Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 § 207g. Die §§ 25 Abs. 1 und 154 Abs. 1 in der Fassung de
§ 207h Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 § 207h. Die §§ 10 und 46 in der Fa
§ 207i Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013 § 207i. (1)Die §§ 89, 106a, 106b un
§ 207j Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2013 § 207j. Der 9a. Abschnitt in der F
§ 207k Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015 § 207k. (1)Die §§ 59, 123, 145, 145
§ 207l Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 § 207l. § 188 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BG
§ 207m Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 § 207m. (1)Die §§ 4, 6 Abs. 2, 13,
§ 207n Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017 § 207n. Der 7a. Abschnitt in der F
§ 207o Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018 § 207o. §§ 5, 120, 126, 128, 135, 1
§ 207p Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022 § 207p. § 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
§ 207q Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 § 207q. § 18 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 78
§ 207r Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 § 207r. § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4. in der Fassung des
§ 207s Inkrafttreten des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025 § 207s. § 146 Abs. 4 in der Fa
§ 207s Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025 § 207s. § 128 Abs. 3 in der Fassung
§ 207t Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2025 § 207t. § 128 Abs. 3 Z 1 in der Fas
§ 207u Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2026 § 207u. § 107b samt Überschrift in
§ 208 Vollziehung § 208. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Art. 5 Artikel 5 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 137/2009, zu BGBl. I Nr. 1
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 122, 123, 124, 126, 127, 130 und 204, 38
Art. 12 § 1 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 191 bi
Art. 16 Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, 43
Art. 16 Artikel XVI Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 207b, BGBl. I Nr. 111/2003)
Art. 18 § 1 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, z 20
Art. 18 § 3 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 95, BGBl. I Nr. 111/2003) §
Art. 18 § 4 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 91a – 91d, 95, 106
Art. 25 Artikel 25 Notifikationshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 188, BGBl. I Nr. 111/2003) Dieses Gesetz