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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 3

§ 3. (1)Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien. (2)Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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