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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 38

Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen § 38. Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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