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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 41

Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen § 41. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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