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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 53

Entscheidungsgrundlagen § 53. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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