AußStrG § 53
Entscheidungsgrundlagen
§ 53.
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.