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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 148

Freigabe § 148. (1)Der Gerichtskommissär kann - ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft - die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben. (2)Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden erwiesen, dass einem Dritten an Gegenständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen, ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens ausüben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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