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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 180

§ 180. (1)Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden. (2)Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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