AußStrG § 202
Übergangsbestimmungen
§ 202.
Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.