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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 206

§ 206. Die Bestimmungen über Beurkundungen (§§ 186 bis 190) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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