AußStrG § 208
Vollziehung
§ 208.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.