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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2004

ZPO § 291b

§ 291b. (1)Eine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung. (2)Gegen die Abweisung eines Antrags nach § 291a Abs. 1 ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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