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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2004

ZPO § 291c

§ 291c. Die Bestimmungen des § 291a Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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