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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.01.2005

EO § 378a

Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen § 378a. In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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