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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.01.2005

GBG 1955 § 75

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen. ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen. 1. Zuständigkeit und Verfahrensart § 75. (1)Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet. (2)Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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