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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2005

ZPO Art. 32 § 4

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 2a, 29, 115, 117, 118, 119, 224, 502 und 528, RGBl. Nr. 113/1895) § 4. (1)§§ 2a, 29 und 224 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde. (2)Die §§ 115, 117, 118 und 119 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (3)§§ 502 und 528 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, auf die § 49 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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