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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2004

VBG § 36c

Beendigung des Verwaltungspraktikums § 36c. (1)Das Verwaltungspraktikum endet 1. durch Tod, 2. durch einverständliche Lösung, 3. durch vorzeitige Auflösung, 4. durch Zeitablauf, 5. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten, 6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder 7. während der Probezeit (§ 4 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten. (2)Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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