Zum Inhalt springen
Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2004

VBG § 54c

Abgeltung der Lehrtätigkeit § 54c. Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail