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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2004

VBG § 55a

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 55a. (1)Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. (2)Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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