VBG § 56c
Abgeltung der Lehrtätigkeit
§ 56c.
Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.