VBG § 57a
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 57a.
(1)Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2)Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.