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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 01.01.2005

WGG Art. 10 § 2

Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu Art. I § 22, BGBl. Nr. 139/1979) § 2. (1)Dieses Bundesgesetz ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind. (Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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