WGG Art. 10 § 2
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu Art. I § 22, BGBl. Nr. 139/1979)
§ 2.
(1)Dieses Bundesgesetz ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.