EO Art. 10 § 2
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 382f, RGBl. Nr. 79/1896)
§ 2.
(1)Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.