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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.01.2005

EO Art. 10 § 2

Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 382f, RGBl. Nr. 79/1896) § 2. (1)Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind. (Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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