StPO § 12
Mündlichkeit und Öffentlichkeit
§ 12.
(1)Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
(2)Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.