StPO § 85
5. Abschnitt
Beschlüsse und Beschwerden
Allgemeines
§ 85.
Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.