StPO § 95
3. Abschnitt
Protokollierung
Amtsvermerk
§ 95.
Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.